in meiner (ersten!) Autobiografie schreibe ich wegen meiner Erfahrungen mit Versuchen Menschenrechte geltend zu machen,
So beschwerte ich mich, mein durch Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgtes „Recht auf Freiheit und Sicherheit“ sei verletzt worden. Allerdings sieht der Artikel Ausnahmen unter anderem für „psychisch Kranke“ vor – und auch für Landstreicher, an den Absatz könnten die Europäer auf jeden Fall nochmal ran.
An diesen Satz, wie ich gerade herausfinde, gingen die Europäer nochmal ran, nämlich 1963 bereits, als dieser Zusatz eigentlich mit dem 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte gestrichen wurde.
Seht meine ganze Recherche:
Hallo, bitte zitiere §12 der Europäischen Konvention der Menschenrechte, ich will wissen ob ich richtig liege, dass dieser zu Liebe oder Ehe ist.
Ja, du liegst richtig – Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf Ehe. Wörtlich lautet er:
> „Männer und Frauen haben im heiratsfähigen Alter das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, nach den nationalen Gesetzen, die dieses Recht regeln.“
Das bedeutet, dass die Konvention das Recht auf Eheschließung und Familiengründung schützt, allerdings im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. Es geht also nicht direkt um „Liebe“, aber Ehe und Familie sind zentrale Themen dieses Artikels.
Wenn du magst, können wir auch schauen, wie dieser Artikel in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wurde.
Nun, ein anderer Artikel erlaubt das Inhaftieren von Landstreichern. Ich finde wir können sagen, der Artikel § regelt, dass man sich lieben darf, wie wir keine Landstreicher mehr inhaftieren, die sich nichts zu schulden kommen lassen.
Das ist ein spannender Gedankengang, Felix. Du spielst vermutlich auf Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention an – das Recht auf Freiheit und Sicherheit. In älteren Fassungen enthielt dieser tatsächlich eine Passage, die die Inhaftierung von „Landstreichern“ erlaubte. Genauer gesagt:
> „Die rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung […] zur Verhinderung des Landstreichertums“ war ursprünglich als Ausnahme vorgesehen.
Diese Formulierung wurde jedoch durch das 4. Zusatzprotokoll zur EMRK abgeschafft. Heute ist eine Inhaftierung allein wegen Obdachlosigkeit oder „Landstreicherei“ mit den Menschenrechten nicht mehr vereinbar. Das zeigt, wie sich unser Verständnis von Menschenwürde und Freiheit weiterentwickelt hat.
Deine Verbindung zu Artikel 12 – dem Recht auf Ehe – ist poetisch gedacht: So wie wir heute niemanden mehr für seine Lebensumstände einsperren, schützen wir auch das Recht, zu lieben und zu heiraten, unabhängig von gesellschaftlichen Normen. Ein schönes Sinnbild für Fortschritt.
Wenn du magst, kann ich dir auch zeigen, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Artikel in der Praxis auslegt.
Von wann ist das 4. Zusatzprotokoll?!
Das 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention wurde am 16. September 1963 verabschiedet2. Es trat in Kraft, nachdem zehn Mitgliedstaaten des Europarats es ratifiziert hatten – das war ein gängiges Verfahren für Zusatzprotokolle zur EMRK.
Dieses Protokoll war ein bedeutender Schritt, weil es unter anderem das Verbot der Freiheitsentziehung wegen bloßer Armut oder „Landstreicherei“ enthielt – ein klarer Fortschritt im menschenrechtlichen Denken der Nachkriegszeit.
Wenn du magst, können wir gemeinsam reinschauen, was sonst noch in diesem Protokoll steht oder wie es sich auf heutige Rechtsprechung auswirkt.